Ordnungen

Geschäftsordnung

§ 1 Geltungsbereich

Die Fußball-Vereinigung 1903 Mainz-Mombach e.V. erlässt zur Durchführung von Mitgliederversammlungen, Vorstandsitzungen und Ausschusssitzungen diese Geschäftsordnung.

§ 2 Öffentlichkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
  2. Andere Versammlungen oder Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung oder Sitzung dies beschlossen haben.

§ 3 Einberufung

Die Einberufung und Fristsetzung der Mitgliederversammlung regelt §14 der Satzung.

§ 4 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung regelt §14 Ziffer.

§ 5 Versammlungsleitung

  1. Die Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen werden vom 1. Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter) eröffnet, geleitet und geschlossen.
  2. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ergibt sich die Vertretung aus dem § 14 Abs. 5 der Satzung.
  3. Die Ausschusssitzungen werden von den dafür bestimmten Ressortleitern (nachfolgend Versammlungsleiter) eröffnet, geleitet und geschlossen.
  4. Bei Verhinderung des Ressortleiters wird diese Aufgabe einem Stellvertreter übertragen.
  5. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die gesamte Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
  6. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche oder Änderungsanträge zur Tagesordnung entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
  7. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 6 Worterteilung und Rednerfolge

  1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
  2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
  3. Antragsteller und Berichterstatter erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
  4. Der Versammlungsleiter kann in jedem Falle außerhalb der Rednerliste das Wort erteilen.

§ 7 Wort zur Geschäftsordnung

  1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, sobald der Vorredner geendet hat.
  2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
  3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.

§ 8 Anträge

  1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in §14 der Satzung festgelegt.
  2. Die Frist zur Einreichung von Anträgen wird in §14 Abs. 10 der Satzung festgelegt.
  3. Alle Anträge müssen schriftlich (Brief) oder elektronisch (E-Mail) eingereicht werden. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
  4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
  5. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
  6. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
  7. Vor Abstimmung Ober einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
  8. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
  9. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in §14 der Satzung festgelegt.
  2. Die Frist zur Einreichung von Anträgen wird in §14 Abs. 10 der Satzung festgelegt.
  3. Alle Anträge müssen schriftlich (Brief) oder elektronisch (E-Mail) eingereicht werden. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
  4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
  5. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
  6. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
  7. Vor Abstimmung Ober einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
  8. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
  9. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

§ 10 Abstimmungen

  1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung bekanntzugeben.
  2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
  3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weiterzugehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
  4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
  5. Die Abstimmungen erfolgen offen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Eine geheime oder namentliche Abstimmung von Anträgen muss von mindestens 10 Stimmberechtigten unterstützt werden.
  6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensnennung nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
  7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

§ 11 Wahlen

  1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind. Außerdem muss eine Entlastung des Vorstandes nach §14 und §15 der Satzung ausgesprochen sein.
  2. Ein abwesendes Mitglied kann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Annahme der Wahl hervorgeht.
  3. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
  4. Das Wahlergebnis ist durch den geschäftsführenden Vorstand festzustellen und seine Gültigkeit zu bestätigen.

Finanzordnung

§ 1 Grundsatz

Die Finanzwirtschaft der Fußball-Vereinigung 1903 Mainz-Mombach e.V. ist sparsam zu führen.

§ 2 Haushaltsplan

  1. Der vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellte und vom Gesamtvorstand gebilligte Haushaltsplan muss, in allen Belangen eingehalten werden.
  2. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsgleich.

§ 3 Jahresabschluss

  1. Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.
  2. Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der 1. Vorsitzende Bericht in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Finanzverwaltung

Der geschäftsführende Vorstand verwaltet die zentrale Kasse und die Buchungsstelle. Zahlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß ausgewiesen sind.

§ 5 Zahlungsanweisungen

Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Vorsitzenden. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden leistet ein stellvertretendes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Unterschrift.

§ 6 Zahlungsverkehr

  1. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.
  2. Die Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
  3. Die für die Ausführung der Zahlungsanweisung notwendige Unterschrift zur Verfügung über das Bankkonto wird grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden geleistet. Für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden sind die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dazu ermächtigt.

§ 7 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

  1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten.
  2. Anschaffungen über den vom Gesamtvorstand festgesetzten Betrag müssen erst vom Gesamtvorstand genehmigt werden.
  3. In allen Rechtsverbindlichkeiten ist der geschäftsführende Vorstand für die Erstellung und Erfassung des Auftrages zuständig.

§ 8 Ehrenamts und Übungsleiterpauschalen

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 9 Unkostenerstattung

Entstehende Unkosten sind nach den jeweils gültigen Beschlüssen des Gesamtvorstandes zu erstatten.

§ 10 Kassenprüfung

Die Aufgaben der Kassenprüfung sind in § 21 der Satzung geregelt.

Beitragsordnung

§ 1 Mitgliedsbeitrag

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  5. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  6. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  7. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  8. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
  9. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

2 Zahlungsweise

§ 3 Erlass des Mitgliedsbeitrags

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

§ 4 Aktuelle Beitragssätze (Stand: 11/2014)

Allgemeiner Beitrag: 8,00 Euro
Jugendbeitrag: 10,00 Euro
Familienbeitrag: 15,00 Euro
Aufnahmegebühr: 0,00 Euro

Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts werden dem Familienbeitrag zu geschlüsselt. Der Familienbeitrag deckt die Beitragspflicht für alle Mitglieder des gemeinsamen Haushalts.

Ehrenordnung

§ 1 Besondere Ehrungen

Die Fußball-Vereinigung 1903 Mainz-Mombach e.V. kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Sport und dem Wohle des Vereins an Mitglieder und Nichtmitglieder

  1. die Ehrennadel in Silber,
  2. die Ehrennadel in Gold,
  3. die Ehrenmitgliedschaft

verleihen, wenn außergewöhnliche Verdienste erworben wurden.

§ 2 Mitgliedschafts-Ehrungen

Die Fußball-Vereinigung 1903 Mainz-Mombach e.V. ehrt ihre Mitglieder:

  1. Für ununterbrochene 25jährige Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder die Nadel in Silber verliehen.
  2. Für ununterbrochene 40jährige Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder die Nadel in Gold verliehen.
  3. Für ununterbrochene 50jährige Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verliehen.

§ 3 Meisterschafts-Ehrungen

Bei Erringung einer Meisterschaft oder Vize-Meisterschaft erhalten die siegreichen Mannschaften auf Wunsch:

  1. Vereinsnadel
  2. Vereinswimpel

§ 4 Ehrenvorsitzender

Vorsitzende, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ein Ehrenvorsitzender kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

§ 5 Anträge

Für Spielerehrungen, Meisterschaftsehrungen sowie die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden müssen Anträge gestellt werden. Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins. Die Anträge müssen beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Über die Anträge zur Verleihung der Auszeichnung entscheidet der Gesamtvorstand nach §10 der Satzung.

§ 6 Urkunden

Über die vorgenannten Ehrungen werden Urkunden ausgestellt.

§ 7 Aberkennung

Die Ehrungen können vom Gesamtvorstand wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.